Wir haben ein paar besonders interessante Fälle für euch rausgesucht. Aber zuerst seid ihr dran, selber zu grübeln. Hier findet ihr die Fragen und durch das Anklicken der Frage kommt ihr auf die Antwort.
- Ist eine Verletzung auf der Weihnachtsfeier ein Arbeitsunfall?
- Hat man ein Recht auf Geschenke, wenn man die Weihnachtsfeier verpasst hat?
- Kann man aufgrund von Aktionen im Rahmen der Weihnachtsfeier gekündigt werden?
Lieber hören statt lesen? Hier findet ihr alle drei Gerichtsurteile als Audio aus der SWR3 Morningshow:
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Gerichtsurteil 1: Arbeitsunfall auf der Weihnachtsfeier?
Auf einer Weihnachtsfeier kann man sich verletzen – je nachdem, wo sie eben stattfindet. Ein Fall aus Berlin ist sogar vor Gericht gelandet. Eine Abteilung einer Firma hatte sich in ein Bowlingcenter eingemietet und später beim Bowlen hat sich eine Mitarbeiterin das Bein gebrochen. Das Sozialgericht aus Berlin entschied: Das war ein Arbeitsunfall.
Also lautet die Antwort: Ja, in bestimmten Fällen kann eine Verletzung auf der Weihnachtsfeier ein Arbeitsunfall sein.
Das Gericht hat es damit begründet, dass die Weihnachtsfeier eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ war. Grund dafür war, dass die leitende Person aus der Abteilung alles organisiert hatte und die Teammitglieder alle teilnehmen konnten.
Gerichtsurteil 2: Recht auf Geschenke trotz Abwesenheit auf der Weihnachtsfeier?
Wenn ein Mitarbeiter durch Krankheit die Weihnachtsfeier verpasst und alle Teilnehmer ein Geschenk bekommen, dann bekommt der Kranke doch sicherlich auch eins, obwohl er nicht da war?
Das klingt fair, fand ein Mitarbeiter eines Unternehmens. Dieser war aufgrund eines Arbeitsunfalls zu Hause und konnte nicht zur Weihnachtsfeier gehen. Im Nachhinein erfuhr er, dass es dort für jeden Mitarbeiter ein iPad mini gab. Mit dem Geschenk wollten die Chefs erreichen, dass Firmenevents in Zukunft besser besucht werden.
Die Antwort lautet: Nein, es gibt kein Recht auf Geschenke. Das Amtsgericht in Köln sagt, dass der Mitarbeiter in diesem Fall kein Anrecht darauf hat. Denn die iPads sind eine „freiwillige Zuwendung“ auf einer freiwilligen Veranstaltung. Es handelt sich dabei nicht um Arbeitslohn oder Sondervergütung.
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Gerichtsurteil 3: Kündigung wegen Aktionen im Rahmen der Weihnachtsfeier
Eine Weinkellerei aus Baden-Württemberg feierte ihre Weihnachtsfeier in einem Restaurant. Nach der Feier kehrten zwei Mitarbeiter auf das Firmengelände zurück. Dort hatten sie sich vier Flaschen genommen und getrunken. Die alkoholisierten Männer konnten aber nicht alles im Magen behalten und ließen auch noch Müll zurück.
Im Nachhinein haben die zwei Mitarbeiter zugegeben, dass ihr Verhalten falsch war. Auch die Flaschen bezahlten sie. Dennoch gab es für die beiden Angestellten erstmal eine Kündigung.
Die Antwort lautet: Ja, man kann aufgrund von Aktionen im Rahmen der Weihnachtsfeier gekündigt werden. Für das Landesarbeitsgericht Düsseldorf war das Verhalten arbeitsrechtlich eine "schwere Pflichtverletzung". Dadurch ist auch eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich.
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