Hohe Mieten und eine zweite Wohnung, die eigentlich keiner braucht: Warum nicht einfach beim Partner oder der Partnerin einziehen? Spart Kosten und man vermeidet die nervige Wohnungssuche. Was du beachten musst, damit es keinen Ärger mit dem Vermieter gibt, erfährst du hier.
- Ist das Einziehen generell erlaubt?
- Das brauchst du von deinem Vermieter!
- Kann dein Vermieter verweigern?
- Sonderfall: Familienmitglieder und lange Besuche
- Regeln bei Untervermietung
- Was gilt bei WGs?
Ist es rechtlich erlaubt, wenn mein Partner einzieht? Ja, aber…
… dein Vermieter muss es erlauben. Aber starten wir doch erstmal mit der guten Nachricht: In den allermeisten Fällen darfst du deinen Freund oder deine Freundin zu dir in die Wohnung holen. Du brauchst dafür aber eben die Erlaubnis deines Vermieters.
Jetzt denkst du dir vielleicht: Und was ist, wenn mir der Vermieter die Erlaubnis nicht gibt? An dieser Stelle hilft das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es sinngemäß: Wenn du ein berechtigtes Interesse daran hast, muss dein Vermieter dir erlauben, dass du jemanden bei dir einziehen lässt. Der Wunsch, mit deiner Freundin oder deinem Freund eine Lebensgemeinschaft zu gründen oder fortzusetzen ist fast immer so ein „berechtigtes Interesse“. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe so entschieden. Deshalb hast du in der Regel einen Anspruch darauf, dass dir der Vermieter die Erlaubnis gibt.
Erlaubnis einholen: Eine formlose Einwilligung des Vermieters genügt
Das bedeutet aber nicht, dass du deinen Vermieter oder deine Vermieterin einfach vor vollendete Tatsachen stellen kannst. Ganz nach dem Motto: Die müssen es mir ja sowieso erlauben. Damit alles korrekt ist, musst du die Erlaubnis einholen. Das geht mündlich. Am besten aber schreibst du einen Brief oder eine Mail und teilst mit, dass du ab jetzt mit deiner Freundin oder deinem Freund in der gemieteten Wohnung zusammenleben möchtest. Dann solltest du abwarten, bis der Vermieter oder die Vermieterin antwortet und „ja“ sagt. Danach steht dem Einzug nichts mehr im Wege.
Wenn du deine Freundin oder deinen Freund ohne Erlaubnis einziehen lässt, spricht man von „unbefugter Gebrauchsüberlassung“. Du hast dann das Risiko, dass du für Schäden haftest, die er oder sie an der Wohnung anrichtet – auch wenn es nur durch Zufall dazu kommt. Darüber hinaus kann dein Vermieter dich abmahnen und im zweiten Schritt auf Unterlassung klagen. Auch eine Kündigung kommt in Betracht. Dafür gelten aber hohe Hürden.
Nur in Ausnahmefällen keine Erlaubnis
Nur in wenigen Ausnahmefällen darf der Vermieter oder die Vermieterin die Erlaubnis verweigern. Wenn die Wohnung wirklich zu voll wäre, wenn noch jemand mit einzieht. Oder wenn dem Vermieter der Einzug im Einzelfall aus wichtigen Gründen einfach nicht zugemutet werden kann.
Solche wichtigen Gründe müsste der Vermieter dann beweisen. Er darf die Erlaubnis nicht willkürlich „einfach so“ verweigern. Der Grundsatz bleibt, dass man als Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis hat.
Änderungen durch den Einzug: Mögliche Mietanpassungen
Der Vermieter kann seine Erlaubnis davon abhängig machen, dass du als Mieter einer angemessenen Mieterhöhung zustimmst. Dahinter steckt der Gedanke, dass die Wohnung stärker abgenutzt wird, je mehr Personen in ihr wohnen. Darauf soll der Vermieter nicht sitzen bleiben. Er kann also sagen: Ich erteile meine Erlaubnis nur, wenn ihr dann auch etwas mehr zahlt. Verglichen mit den Kosten für zwei Wohnungen dürfte das als Paar meistens trotzdem zu Ersparnissen führen.
Sind lange Besuche und Familie in Ordnung?
Wenn Du nahe Familienmitglieder bei dir einziehen lassen willst, brauchst du dafür nicht extra die Erlaubnis deines Vermieters – das gilt zumindest für deine Ehepartnerin oder deinen Ehepartner, deine Eltern und deine Kinder. Der BGH sagt in einem Urteil: wegen der „engen, unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung stehenden Beziehung“ zu diesen Personen. Natürlich kannst du trotzdem überlegen, ob du deinem Vermieter mitteilen willst, dass jemand einzieht. Damit es nicht zu Missverständnissen kommt.
Auch für längeren Besuch brauchst du keine Erlaubnis. Deine Freundin oder dein Freund und auch andere Personen können also ruhig mal einige Zeit bei dir unterkommen. Solange es ein vorübergehender Zustand bleibt und ihr Lebensmittelpunkt noch woanders ist. Verschiebt sich der Lebensmittelpunkt aber irgendwann dahin, dass ihr doch zusammenlebt, musst du die Erlaubnis einholen.
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Verreisen: So läuft Untervermieten!
Willst du untervermieten, gelten ganz ähnliche Regeln. Auch für die Untervermietung brauchst du die Erlaubnis deines Vermieters. Auch hier gilt: Wenn du ein berechtigtes Interesse hast – zum Beispiel ein längerer Aufenthalt im Ausland, dann hast du fast immer auch einen Anspruch auf die Erlaubnis. Hier ist aber ein Detail wichtig: Das gilt nur, wenn du nur einen Teil des Wohnraums untervermieten willst. Dafür müsstest du zum Beispiel ein Zimmer zurückbehalten – vielleicht, um dort Möbel zu lagern. Wenn es dir darum geht, die ganze Wohnung unterzuvermieten, dann darf der Vermieter das ohne Weiteres verbieten. Natürlich kann er dir aber jederzeit erlauben, dass du untervermietest.
Sonderregel für WGs
In WGs ist meist ein Mitbewohner Hauptmieter, der dann mit den restlichen Bewohnern Untermietverträge für die anderen Zimmer schließt. Bei einem Wechseln in der WG muss der Hauptmieter dann nicht jedes Mal wieder neu begründen, warum er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Der Vermieter hat bei einer WG in der Regel damit zu rechnen, dass die Untermieter immer wieder wechseln, während das berechtigte Interesse an der Untervermietung immer gleich bleibt.
Fazit: Dürfen Partner, Freunde und Familie bei mir einziehen?
Die Regeln sind also nicht immer gleich, in den meisten Fällen darfst du deinen Partner aber nach Einwilligung des Vermieters bei dir einziehen lassen. Zusammenfassend gilt:
- In den meisten Fällen ist es erlaubt, den Partner in die Wohnung ziehen zu lassen, aber die Erlaubnis des Vermieters ist erforderlich.
- Ohne Erlaubnis riskiert man Haftung für Schäden und mögliche rechtliche Konsequenzen.
- Familienmitglieder dürfen ohne Erlaubnis einziehen, längerer Besuch ist auch erlaubt.
- Auch Untervermietung erfordert die Erlaubnis des Vermieters.
- In WGs ist die Untervermietung oft einfacher, da der Hauptmieter nicht jedes Mal eine neue Begründung vorlegen muss.