Die Verbraucherzentrale wirft L’Oreal Deutschland vor, für ein Waschgel eine Verpackung zu verwenden, die viel größer als notwendig sei. Eine sogenannte Mogelpackung, die den Kunden vortäuscht, mehr zu enthalten, als eigentlich drin ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden: Eine Produktverpackung, die nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist, ist eine unerlaubte Mogelpackung – und zwar unabhängig davon, ob sie im Ladenregal steht oder online verkauft wird. L'Oreal wurde zur Unterlassung verurteilt.
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Waschgel steht auf dem Kopf: Irreführung der Verbraucher?
Konkret kritisierte die Verbraucherzentrale die Internetwerbung für ein L’Oreal-Waschgel:
- Dort war die Verpackung nur auf dem Kopf stehend abgebildet.
- Der untere Bereich war transparent und zeigte die orangene Flüssigkeit.
- Aber: Durch den oberen Bereich konnte man nicht mehr durchsehen und die Verpackung war auch nur bis dort gefüllt.
- Als Kunde konnte man das also nur feststellen, indem man das Waschgel kauft und selbst umdreht.
Gerichte weisen Mogelpackung-Klage zurück
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatten die Klage zurückgewiesen. Die Begründung des OLG: Die Käufer würden den Verstoß erst zu Hause feststellen, somit sei dieser für die Kaufentscheidung unerheblich. Dem hat der BGH mit seinem Urteil nun widersprochen und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben.
Vor der Verkündung des BGH-Urteils hat das SWR3-Morningshow-Duo Rebekka de Buhr und Constantin Zöller mit Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg gesprochen. Er verrät, bei welchen Produkten am häufigsten Mogelpackungen vorkommen und mit welchen Tricks die Hersteller dabei arbeiten:
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Mogelpackungen: So erkennt ihr die Tricks der Hersteller
- Checkt den Grundpreis der Produkte pro Kilogramm/Liter/Milliliter etc.
- Bei dünnen Plastikverpackungen könnt ihr den Inhalt erfühlen.
- Manche Kosmetikverpackungen lassen sich öffnen, schaut hinein.
- Stellt die Produkte – wie bei der Waschgeltube – einfach mal auf den Kopf.