Stell dir vor, du verbringst einen langen Abend mit der Clique in der Bar ums Eck – es wird viel gelacht, viel getrunken, neue Leute kommen dazu, andere ziehen weiter. Am Ende bleibst nur du und vielleicht eine weitere Person.
Der Wirt hat aber noch eine Reihe Getränke auf dem Deckel, die noch nicht bezahlt wurden und möchte jetzt, dass du die Rechnung begleichst. Aber darf er das von dir verlangen? Stimmt es, dass nach dem netten Abend in der Kneipe der Letzte die offenen Rechnungen seiner Freunde bezahlen muss?
Wer muss im Restaurant bezahlen?
Rechtlich ist die Sache klar: Nur der der Besteller muss im Restaurant zahlen. Auch wenn es sich nicht so förmlich anfühlt: Wer ein Getränk bestellt, der schließt einen Vertrag mit dem Wirt. Der Wirt verpflichtet sich, dir das bestellte Getränk zu bringen und der Gast verpflichtet sich zur Zahlung – ganz einfach.
Die Leute, die mit dem bestellenden Gast am Tisch saßen, die spielen dabei keine Rolle. Und zwar auch dann nicht, wenn der Besteller einen ausgegeben hat und die Getränke gar nicht alle selbst verzehrt hat. Denn wer tatsächlich was getrunken hat, ist egal. Was zählt, ist wer bestellt hat. Das gilt auch, wenn deine Freundin nachkommt und du schon mal ein Getränk für sie bestellst. Der Wirt darf sich später zu Recht an dich wenden. Klar, eure Absprachen im Hintergrund kennt er ja nicht und geht davon aus, einen Vertrag mit dir geschlossen zu haben.
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Der Letzte zahlt nicht die Zeche
Wer geht, ohne zu zahlen, der bleibt also weiterhin selbst verpflichtet, seine Getränke zu bezahlen. Diese Pflicht überträgt sich nicht auf die Tischkumpanen. Für den Wirt wird es dann aber sehr viel schwieriger, diesen Betrag einzutreiben. Das ist der Moment, in dem er sich dann auch mal an die übrigen Gäste am Tisch wendet und diese zur Kasse bittet.
Da eine Pflicht zur Zahlung aber nur für den Besteller des Getränkes besteht, sind die Freunde nicht in der Pflicht. Der Spruch „Der Letzte zahlt die Zeche.“ Ist also zumindest aus rechtlicher Perspektive falsch.
Das Sprichwort geht übrigens zurück auf das Bamberger Recht, da wurde es verschriftlicht im Paragraf 378. Da lautet es so schön: „Wer zuletzt an der Zeche sitzt, muss dem Wirt die Zeche gar richten.“, erklärt Monika Pohlschmid vom Institut für deutsche Sprache. Das Bamberger Recht ist aber mit dem heutigen Recht nicht mehr vereinbar.
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